UWG Südlohn-Oeding

Satzung der UWG Südlohn-Oeding e.V. 


Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft 

Südlohn/Oeding e.V.


A. Allgemeines 


1. Name, Sitz 

Der Verein führt den Namen „Unabhängige Wählergemeinschaft Südlohn/Oeding e.V.“. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz in 46354 Südlohn.

 2. Vereinszweck, Gemeinnützigkeit 

Zweck des Vereins ist die Mitarbeit in der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinde Südlohn zum Wohle der Bürger und zur Wahrnehmung ihrer Interessen. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die UWG als Wählergruppe bei der Kommunalwahl mit eigenen Vorschlägen mitwirkt und die Interessen der Bürger im Rat der Gemeinde Südlohn und in seinen Ausschüssen (sachkundige Bürger) vertritt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das Vereinsvermögen dem Landesverband der freien und unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. übergeben werden. 

3. Vereinsämter 

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Ämter das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher oder nebenamtlicher Geschäftsführer und notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden. 

4. Verbandszugehörigkeit

Der Verein entscheidet über den Beitritt zum Landesverband der freien und unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften im Lande NRW e.V..


B. Mitgliedschaft 


5. Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jeder Südlohner/Oedinger Bürger werden, der das aktive Wahlrecht besitzt, nicht parteipolitisch gebunden ist und die freiheitlichdemokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland anerkennt. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu stellen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend ihren Möglichkeiten für die Ziele der UWG einzusetzen sowie jedes Verhalten und jede Äußerung zu unterlassen, die dem Ansehen der UWG Schaden bringen könnte. Die Mitglieder haben die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 

7. Beitrag 

Ein Beitrag wird nicht erhoben. Freiwillige Zuwendungen können durch Überweisung auf das Konto der UWG Südlohn/Oeding oder durch Übergabe an ein Mitglied des Vorstandes erfolgen. 

8. Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft geht verloren durch 

  • Tod, 
  • freiwilligen Austritt und 
  • Ausschluss.  

Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Durch Beschluss des Vorstandes, der mit 2/3 Mehrheit zu fassen ist, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere

  •  grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane; 
  •  unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. 

Das betreffende Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss zu dieser Frage angehört werden.


C. Vereinsorgane 


9. Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind

  •  der Vorstand,
  •  die ordentliche Mitgliederversammlung. 

10. Vorstand

 Der Vorstand setzt sich zusammen aus 

  • dem ersten Vorsitzenden  
  • dem zweiten Vorsitzenden 
  •  dem Kassenwart  
  • dem Schriftführer 

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind. 

11. Geschäftsbereich des Vorstandes 

Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 II BGB), soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jeweils zwei von ihnen können den Verein gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 200,00 EUR für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins von sämtlichen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen sind. 

12 . Beschlussfassung des Vorstandes 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 der Mitglieder anwesend sind. Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzungen leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. 

13. Einberufung der Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Versammlung aller Mitglieder des Vereines findet jährlich statt. Die Einberufung muss mindestens 7 Tage vor dem Termin der Versammlung durch Veröffentlichung in der Tagesszeitung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. 

14. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung beschließt über 

  • die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung, 
  • die Entlastung des Vorstandes, 
  • die Neuwahl des Vorstandes, 
  • Satzungsänderungen,  
  • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder und  
  • die Auflösung des Vereins. 

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Mitglieder erfolgt geheime Abstimmung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden nicht beurkundet. 

15. Anträge 

Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind jederzeit zulässig. Gegen seinen Ausschluss aus dem Verein nach § 8 der Satzung kann das ausgeschlossene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

16. Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 

17. Protokolle 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Protokollführer ist der Schriftführer oder ein gewählter Stellvertreter. Das Protokoll ist von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

18. Einsetzung von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. 

19. Haftung 

Für die auf Zusammenkünften des Vereins oder in dessen Räumen entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht.

20. Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 15 beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins'' stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es 

  • der Vorstand einstimmig beschlossen hat oder 
  • es von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 

Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart bzw. deren gewählte Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB). 

21. Inkrafttreten der Satzung 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.04.2012 beschlossen. Sie tritt ab dem 26.04.2012 in Kraft.

Die verwendeten Begriffe sind nicht geschlechtsspezifisch.